Anlage 5 FPackV

(zu § 40 Absatz 2)Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2526)

1.
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Gewichtskennzeichnung ErzeugnisPrüfzeitrauma)Backwaren ohne VorverpackungBis 11 Stunden nach dem Zeitpunkt der Backofenentnahmeb)Frisches Obst oder Gemüse, KartoffelnBis zu 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Herstellungc)Lösungsmittelhaltige KlebstoffeBis zu 1 Woche nach dem Zeitpunkt der Herstellung

2.
Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung ErzeugnisPrüfzeitrauma)Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel als KonserveBis 2 Jahre nach dem Zeitpunkt der Herstellungb)Fische, Erzeugnisse aus gesalzenen Fischen, Anchosen, Marinaden, Kochfischwaren, Fischdauerkonserven, Muscheln, Krabben, wechselwarme Tiere, Krusten- und Schalentiere, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren, außer glasierte ErzeugnisseBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellungc)BratfischmarinadenBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellungd)Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wirdBis 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Herstellung